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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02 (https://dejure.org/2005,17973)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.06.2005 - 3 K 10/02 (https://dejure.org/2005,17973)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 (https://dejure.org/2005,17973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befangenes Ratsmitglied: Bebauungsplan nichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80

    Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils werden zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der landesrechtlichen Kommunalverfassungsgesetze unterschiedliche Auffassungen vertreten: Zum einen soll eine solche Unmittelbarkeit dann anzunehmen sein, "wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" (VGH Kassel, U. v. 10.03.1981 -11 OE 12/80 - NVwZ 1982, 44).

    Nach anderer Auffassung soll maßgeblich sein, ob der Gemeindevertreter auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zum Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (OVG Lüneburg, B. v. 19.02.1981 -14 C 1/80 -, NVwZ 1982, 44; ähnlich v. Mutius, VerwArch 65, 429, 435).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    An ihr fehlt es v.a. dann, wenn der Mitwirkende lediglich als Angehöriger einer bestimmten Personengruppe, eines weiteren Kreises, also "mittelbar" betroffen ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 23.03.2002 , - 2 K 10/99 - NordÖR 2003, 37).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Abwägungserheblich ist nämlich jedes mehr als geringfügige private Interesse, soweit es schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, B. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 und 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 ).
  • BVerwG, 05.11.1999 - 4 CN 3.99

    Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Dabei kommt v.a. auch dem Umstand Bedeutung zu, ob durch die Festsetzungen des Bebauungsplans der Pächter mit einer Vertragsverlängerung oder Kündigung rechnen kann (BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = NVwZ 2000, 806).
  • OLG Dresden, 21.02.2003 - 21 U 1948/02

    Zur Räumungs- und Herausgabepflicht von ursprünglich zu Erholungszwecken

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    21.02.2003 - 21 U 1948/02 - ZOV 2003, 180 = VIZ 2003, 491).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.1983 - 7a NE 4/80

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ausschussmitglieder bei Aufstellung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Aufgrund der weiten Gesetzesfassung können allerdings auch obligatorische Nutzungsberechtigte ausgeschlossen sein, wenn ihr Besitz ein individuelles Sonderinteresse begründet, das sich von den Interessen der Gemeinde abhebt und kein Gruppeninteresse ist (vgl. OVG Münster, U. v. 20.09.1983 - 7a NE 4/80 - NVwZ 1984, 667 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1979 - XV A 809/78

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Es kommt auf eine materielle Betrachtungsweise an: Für die Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit ist das gesetzgeberische Ziel zu beachten, die Entscheidungen der Gemeindevertretung von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und auf diese Weise das Vertrauen in eine unvoreingenommene öffentliche Verwaltung zu stärken (OVG Münster, U. v. 20.02.1979 - XV A 809/78 -, OVGE 34, 60 = NJW 1979, 470 = DVBl. 1980, 68).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97

    Befangenheit bei Beratung eines Bebauungsplan auch nach Verkauf eines Grundstücks

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist damit unwirksam im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 1 KV M-V (zu dieser Rechtsfolge OVG Koblenz, U. v. 23.04.1998 - 1 C 10789/97 - NVwZ-RR 2000, 103; B. v. 26.09.2003 - B 11491/03 - NVwZ-RR 2004, 134).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2003 - 8 B 11491/03

    Bebauungsplan, Satzungsbeschluss, Mitwirkungsverbot, Ratsmitglied, Vorteil,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist damit unwirksam im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 1 KV M-V (zu dieser Rechtsfolge OVG Koblenz, U. v. 23.04.1998 - 1 C 10789/97 - NVwZ-RR 2000, 103; B. v. 26.09.2003 - B 11491/03 - NVwZ-RR 2004, 134).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
    Ihre Interessen sind jeweils auf die persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse ihrer Grundstücke abgestellt (VGH Mannheim, B. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - NVwZ-RR 1992, 538).
  • VGH Hessen, 09.02.1995 - 3 N 4484/88

    Befangenheit eines Vereinsvorsitzenden bei Legalisierung einer Vereinsgaststätte

  • BVerwG, 05.11.1998 - 4 BN 48.98
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2003 - 2 K 94/01

    Unwirksamkeit des Bebauungsplans bei formellen Fehlern

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.02.1981 - 14 C 1/80

    Befangenheit von Kreistagsmitgliedern bei Entscheidung über

  • VG Greifswald, 05.12.1996 - 4 B 2420/96
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 2 A 10098/09

    Grundsatzentscheidung zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern

    Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952f, VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63f; OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 -, juris Rn. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds bei Bauleitplanung

    Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 - in juris [Rn. 27 m.w.N.]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2009 - 3 K 30/07

    Baurecht: Flächen für Dauerkleingärten; Abwägungsfehler

    Mit Urteil des Senats vom 22.06.2005 - 3 K 10/02 - wurde der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." für unwirksam erklärt.

    Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem sowie zum Verfahren 3 K 10/02 und die von der Antragsgegnerin übersandten Planaufstellungsakten Bezug genommen.

    Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.

  • VG Koblenz, 09.12.2008 - 1 K 922/08

    Der befangene Pächter

    An ihr fehlt es vor allem dann, wenn der Mitwirkende lediglich als Angehöriger einer bestimmten Personengruppe, eines weiteren Kreises, also "mittelbar" betroffen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005, 3 K 10/02, JURIS).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 10 C 11760/19

    Kommunaler Finanzausgleich: Festsetzung der Verbandsgemeindeumlagesätze;

    Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- und Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952 f., VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63 f.; OVG MV, Urteil vom 22. Juli 2005 - 3 K 10/02 -, juris Rn. 27).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2009 - 2 L 115/06

    Mitwirkungsverbot: Beschlussfassung über eine Änderung des Zulassungsverfahrens

    Auch der erkennende Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass entsprechend dem Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote des § 24 KV M-V keine direkte Kausalität für die Annahme eines Ausschlussgrundes verlangt wird (vgl. OVG M-V, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 10/02 -, zit. nach juris Rn. 27; OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2006 - 2 LB 23/06 -, zit. nach juris Rn. 46).
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